8. 8.1. Obschon die natürliche Vermutung, wonach Q._____ als Aufenthaltsort, von dem aus der Rekurrent seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, die für seinen Lebensmittelpunkt und Hauptsteuerdomizil in Q._____ spricht, nicht umgestossen werden konnte, sind nachfolgend weitere Faktoren, welche für die Festlegung des Hauptsteuerdomizils des Rekurrenten ab 2022 massgeblich sind, zu prüfen.