7.2.2. Der Rekurrent hat weder im Einspracheverfahren noch im Rekursverfahren – trotz Aufforderung – einen Nachweis einer regelmässige Rückkehr nach R._____ erbracht. Ein genügendes Indiz für einen Lebensmittelpunkt in R._____ kann daher aus der von ihm lediglich behaupteten regelmässigen Rückkehr zu seinen Eltern nicht angenommen werden. Auch hat der - 12 -