Ein Lebensmittelpunkt in R._____ ergibt sich weder aus der wöchentlichen Rückkehr noch aus dem lediglich behaupteten Aufenthalt in R._____. Der Rekurrent hat das Vorhandensein seines Lebensmittelpunktes in R._____ nicht nachgewiesen. Der Umstand, dass der Rekurrent die einverlangten Privatkonto- und Kreditkartenauszüge – trotz Mitwirkungspflicht – nicht eingereicht hat, ist zu seinen Lasten auszulegen, da Kopien solcher Auszüge zweifellos ohne grösseren Aufwand hätten beschafft und eingereicht werden können. Dem Rekurrenten liegt offenbar nichts daran, sich über die tatsächlichen Verhältnisse auszuweisen.