5.4. Mit Rekurs führte der Rekurrent aus, er sei aktuell auf der Suche nach einer Wohnung im Kanton T._____. Zudem sei er als passionierter Wintersportler Mitglied in Vereinen wie dem B._____ in R._____. Er besitze ein Generalabonnement der SBB, welches er für die Reise ins T._____ nutze. Ein Beweis der regelmässigen Rückkehr sei daher nicht möglich. 5.5. Das Gemeindesteueramt Q._____ ergänzte mit seiner Vernehmlassung zum bisher Vorgebrachtem, da sich der Rekurrent seit 2017 ununterbrochen im Kanton Aargau aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in den Kanton Aargau verlagert habe.