Während der Woche halte er sich in Q._____ auf. Die mit eigenen Möbeln ausgestattete geräumige Wohnung in Q._____ bewohne er alleine. Seinen Arbeitsweg (Q._____ - V._____) bestreite er mit dem Auto. Dafür benötige er 25 Minuten. Von R._____ bis V._____ benötige er 4 Stunden. 4.2. In ihrer Feststellungsverfügung hielt die Vorinstanz fest, die Tatsachen, dass der Rekurrent vor seiner Anmeldung in Q._____ 4 Jahre in Z._____ Wochenaufenthalter gewesen sei, dass er in V._____ einer unbefristeten Festanstellung nachgehe und dass er in Q._____ eine mit eigenen Möbeln möblierte geräumige Wohnung bewohne, sprächen für ein Hauptsteuerdomizil in Q._____.