2.3. Der Rekurrent vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sich sein Lebensmittelpunkt in R._____ befinde. Dort befänden sich seine Eltern, Geschwister und Freunde. Er kehre wöchentlich nach R._____ zurück. Er habe nie die Absicht gehabt, sich dauerhaft im Kanton Aargau bzw. in der Gemeinde Q._____ niederzulassen. Folglich sei sein steuerrechtlicher Wohnsitz in R._____ (vgl. Einsprache; Rekurs; Replik) 2.4. Vorliegend ist also streitig, wo sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten ab dem 1. Januar 2022 befunden hat bzw. wo er ab dem Steuerjahr 2022 unbeschränkt steuerpflichtig ist.