2.2. Die Steuerkommission Q._____ vertritt die Ansicht, dass der ledige Rekurrent die natürliche Vermutung, wonach sich der Lebensmittelpunkt des über 30-jährigen Rekurrenten am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts befinde, nicht mit einem Nachweis für die wöchentliche Heimkehr nach R._____, entkräften konnte. Die Vorinstanz gelangte so zum Ergebnis, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in Q._____ befinde (vgl. Feststellungsverfügung; Einspracheentscheid; Vernehmlassung).