die Feststellungsverfügung vom 1. März 2023 und der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024 seien aufzuheben. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A._____ reichte eine Replik ein. 8. Trotz Aufforderung des Spezialverwaltungsgerichtes vom 19. Juni 2025 reichte A._____ keine weiteren Unterlagen ein. 9. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Einwohnerdienst Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: