− Grundsätzlich ist es einem Selbständigerwerbenden nicht verwehrt, neben den öffentlichen Verkehrsmitteln ein Geschäftsfahrzeug zu verwenden. Er entscheidet selbst, wie er die für seine selbständige Tätigkeit erforderliche Mobilität organisiert. Für jeden geltend gemachten Aufwand ist individuell zu prüfen, ob er geschäftsmässig begründet ist. Entscheidend für die Zuordnung eines Fahrzeuges zum Geschäfts- oder Privatvermögen ist einzig die überwiegende Nutzung (Präponderanzmethode).