6. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse für die beantragte Änderung der Steuerfaktoren und kein Feststellungsinteresse bezüglich der Zuordnung des Fahrzeuges zum Geschäfts- oder Privatvermögen. Auf den Rekurs ist folglich insgesamt nicht einzutreten. 7. Aufgrund des Nichteintretens hat sich das Spezialverwaltungsgericht materiell mit der Sache nicht zu befassen. Dennoch ist Folgendes festzuhalten: