schlag im Schreiben vom 30. Oktober 2023 "Allenfalls würde es mehr Sinn machen, wenn Sie mich anrufen würden, […]" kann nicht als Begehren um Vorladung vor die Steuerkommission verstanden werden), bestand für die Steuerkommission Q._____ kein Anlass, den Rekurrenten vor Erlass des Einspracheentscheids zu konsultieren. Auch die Begründung des Einspracheentscheids ist ausreichend. Ob die Begründung stichhaltig ist, ist eine materiellrechtliche Frage, die nicht unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen ist. 5.2.3. Auf Antrag 3 ist vor diesem Hintergrund nicht einzutreten.