5.2.2. Selbst wenn eine Prüfung stattzufinden hätte, wäre festzuhalten, dass vor Erlass eines Einspracheentscheids grundsätzlich keine Pflicht der entscheidenden Behörde besteht, eine Stellungnahme der steuerpflichtigen Person einzuholen. Dies ist lediglich für den Fall der Schlechterstellung im Einspracheverfahren vorgesehen (§ 195 Abs. 2 StG). Jedoch hätte der Rekurrent im Einspracheverfahren die Möglichkeit gehabt, eine Vorladung vor die Steuerkommission zu verlangen. Da er dies unterlassen hat (sein Vor- - 10 -