5.2. 5.2.1. Der Rekurrent moniert die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Hierzu ist zu beachten, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – mit Ausnahme der stets zu beachtenden Nichtigkeit – bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung nicht zu prüfen ist.