Im Übrigen sei die Berechnung der Steuerkommission Q._____ bezüglich überwiegender privater Nutzung des Fahrzeuges falsch, zumal nicht berücksichtigt worden sei, dass er das Fahrzeug nach dem Kauf im März 2021 lediglich neun Monate verwendet habe. Er habe im Einspracheverfahren ausführlich zu seinen zu geschäftlichen Zwecken unternommenen Fahrten Stellung genommen und diese einzeln aufgelistet. Dazu habe sich die Steuerkommission Q._____ nicht geäussert, sondern mit einer falschen Zahl zur privat zurückgelegten Strecke (5'000 km) die überwiegende private Nutzung des Fahrzeuges festgestellt.