Weitere Gründe für ein Feststellungsinteresse hat der Rekurrent nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Auf den Rekurs wird auch in diesem Punkt (Antrag 2) nicht eingetreten 5. 5.1. Mit Eventualantrag fordert der Rekurrent eine Rückweisung an die Vorinstanz (Antrag 3). In der Begründung führt er aus, er habe vor Erlass des Einspracheentscheids keine Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern. Deshalb habe er seine Argumente zum Geschäftsfahrzeug nicht vorbringen können.