4.3. Zwar bewirkt die Zuordnung des Fahrzeuges zum Privatvermögen vorliegend eine Änderung der Steuerfaktoren – soweit das Vermögen betroffen ist. Jedoch wirkt sich diese Änderung, wie bereits ausgeführt, zugunsten des Rekurrenten aus, da das steuerbare Vermögen sinkt. Neben dem Umstand, dass kein Rechtsschutzinteresse an einer Höherveranlagung vorliegt, besteht auch kein Feststellungsinteresse bezüglich der Vermögensqualifikation des Fahrzeuges. Der genannte administrative Mehraufwand genügt dafür nicht. Weitere Gründe für ein Feststellungsinteresse hat der Rekurrent nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.