4. 4.1. Aus Antrag 2 sowie aus der Begründung ergibt sich, dass der Fokus des Rekurrenten nicht auf der von ihm beantragten Höherveranlagung im Vermögen, sondern auf der Zuordnung des Fahrzeuges zum Geschäftsvermögen liegt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob ein Feststellungsinteresse an der Vermögensqualifikation des Fahrzeuges des Rekurrenten besteht. -8-