3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurrent durch die antragsgemässe Festsetzung des steuerbaren Einkommens sowie der Festlegung eines tieferen steuerbaren Vermögens als von ihm beantragt nicht beschwert ist. Er verfügt über kein Rechtsschutzinteresse an einer Höherveranlagung und damit bezüglich seinem Antrag 1. Auf den Rekurs wird in diesem Punkt nicht eingetreten.