Aufgrund allfälliger tieferer Steuern in nachfolgenden Steuerperioden ist deshalb kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als mit der Qualifikation eines Fahrzeuges als Geschäfts- oder Privatvermögen künftige Steuerperioden grundsätzlich nicht präjudiziert werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Zuordnung des Fahrzeuges zum Privatvermögen durch die Steuerkom- -7-