3.2.2. Das Rechtsschutzinteresse gehört zu den Sachurteilsvoraussetzungen, deren Fehlen einen Nichteintretensentscheid zur Folge hat (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 197 StG N 18). 3.3. 3.3.1. Der Rekurrent beantragt kein tieferes steuerbares Einkommen, als mit dem Einspracheentscheid bereits festgelegt wurde, nachdem die Steuerkommission Q._____ antragsgemäss auf die Aufrechnung von CHF 3'389.00 verzichtet hat. Diesbezüglich besteht kein Rechtsschutzinteresse. 3.3.2. Beim steuerbaren Vermögen verlangt der Rekurrent gar eine Höherveranlagung, für die nur ausnahmsweise ein schutzwürdiges Interesse besteht.