Da die Steuerkommission Q._____ das Fahrzeug in der Folge mit CHF 13'300.00 im Privatvermögen bewertete, während es in der Geschäftsbuchhaltung mit einem Buchwert von CHF 35'283.00 (Kaufpreis) geführt worden war, sank das Vermögen des Rekurrenten entsprechend um CHF 21'983.00. Auf weitere buchhalterische Korrekturen verzichtete die Steuerkommission Q._____ mit dem Hinweis darauf, dass dem Erfolg -5- der Einzelunternehmung für das Fahrzeug – nach Berücksichtigung des verbuchten Privatanteils – lediglich CHF 338.00 belastet worden seien.