Demgegenüber kam die Steuerkommission Q._____ aufgrund einer mit 8'337 km berechneten durchschnittlichen Jahresfahrleistung sowie einer angenommenen privaten Fahrleistung von 5'000 km zum Schluss, dass das im Jahr 2021 angeschaffte Fahrzeug des Rekurrenten nicht überwiegend geschäftlich genutzt werde. Deshalb teilte sie dieses, entgegen der Selbstdeklaration, dem Privatvermögen des Rekurrenten zu. Gleichzeitig erachtete sie es als glaubhaft, dass der Rekurrent mit dem privaten Fahrzeug einzelne Fahrten zu geschäftlichen Zwecken unternehme.