2.2. Im Veranlagungsverfahren nahm die Steuerkommission Q._____ Aufrechnungen von CHF 4'489.00 vor und erhöhte das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 173'173.00. Teil der Aufrechnungen waren die Ausgaben von CHF 3'389.00 für das GA, welche die Steuerkommission Q._____ als nicht (mehr) geschäftsmässig begründet erachtete. 2.3. Mit der Einsprache hat der Rekurrent die Aufrechnung der Kosten des GAs angefochten. Die übrigen Aufrechnungen zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind nicht umstritten.