5. Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat auf eine Replik verzichtet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurrent war in der Steuerperiode 2021 selbständig erwerbstätig [...]. In der Steuererklärung 2021 deklarierte er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 168'684.00.