Die Bescheinigung der Arbeitsgeberin ist eher allgemein gehalten. Darin wird ausgeführt, dass die Rekurrentin – nebst ihrer eigentlichen Anstellung als [...] – für den Fachbereich [...] zuständig sei. In dieser Funktion sei sie insbesondere für neueintretende Mitarbeiter zuständig. Daher sei es absolut notwendig, dass sie flexibel und rasch am Arbeitsort in V._____ sei.