Der Steuerkommission Q._____ stand es somit frei, den geltend gemachten Abzug für die Autokosten für den Arbeitsweg der Rekurrentin für das Steuerjahr 2021 zu überprüfen. 9. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Autokosten aufgrund der Zeitersparnis zu gewähren sind (Erw. 10) und ob sich die Rekurrentin darauf berufen kann, das Auto sei für ihre Arbeitsstelle für die Berufsausübung notwendig (Erw. 11).