6.2. In seiner Vernehmlassung führt das Gemeindesteueramt Q._____ aus, auch wenn im Jahr 2021 der Halbstundentakt der Bahnlinie noch nicht im Betrieb gewesen sei, ändere sich nichts an der Tatsache, dass die Notwendigkeit der Benützung des privaten Fahrzeuges für den Arbeitsweg nicht nachgewiesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Anreise mit dem Fahrzeug eine Voraussetzung für die Arbeitseinsätze sein sollte.