1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Die Rekurrenten sprechen in ihrem Rekursantrag von "Fahrtkosten per 2021 (…) gemäss Antrag Steuererklärung 2021". Aus der Rekursbegründung geht jedoch eindeutig hervor, dass lediglich die im Einspracheverfahren bereits strittigen Fahrtkosten der Rekurrentin Streitgegenstand im Rekursverfahren sind. Folglich werden nachfolgend nur die Fahrtkosten der Rekurrentin geprüft.