Insofern vermag vorliegend alleine das Teilzeitpensum des Rekurrenten einen Privatanteil von 50 % nicht zu begründen. Es ist ebenfalls glaubhaft, dass der Rekurrent die IT- Infrastruktur hauptsächlich für berufliche Zwecke genutzt hat. Somit ist vorliegend ein gegenüber dem "Normalfall" reduzierter Privatanteil von 25 % anzunehmen. Der auszuscheidende Privatanteil für die IT-Kosten ist somit von 50 % auf 25 % zu reduzieren. - 10 - 8.3.3. Die abzugsfähigen Berufsauslagen für die IT-Infrastruktur des Rekurrenten betragen somit CHF 462.60, gerundet CHF 463.00 (75 % von CHF 616.79 [...]).