8.3.2. Die Vorinstanz stützt den ausgeschiedenen Privatanteil von 50 % auf die Tatsache, dass der Rekurrent im Jahr 2022 mit einem reduzierten Durchschnittspensum von 55 % tätig war. Es ist zwar der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein tieferes Arbeitspensum einen höheren Privatanteil impliziert. Vorliegend sind jedoch die Ausführungen der Rekurrenten, wonach der Rekurrent als Neueinsteiger in den [...] wesentlich über seinem formellen Pensum tätig gewesen sei, glaubhaft. Insofern vermag vorliegend alleine das Teilzeitpensum des Rekurrenten einen Privatanteil von 50 % nicht zu begründen.