8.3. 8.3.1. Nach aller Erfahrung werden privat erworbene EDV-Anlagen kaum je ausschliesslich zu beruflichen Zwecken genutzt. Eine private Mitbenützung bildet die Regel. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich ohne weiteres, praktisch immer einen Privatanteil auszuscheiden, es sei denn, es könne ganz strikte nachgewiesen werden, dass der private Computer nur für berufliche Tätigkeiten eingesetzt wird (vgl. AGVE 1993 S. 443). Die Bemessung des Privatanteils ist eine Ermessensfrage. Der Privatanteil für EDV-Anlagen wird von den Steuerjustizbehörden üblicherweise auf 25 % bis 75 % festgesetzt (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 35 StG N 17).