8. 8.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent die IT-Kosten (Bildschirm, Festplatte, DVD-Brenner und Software) in Abzug bringen kann. Strittig ist hingegen die Höhe des auszuscheidenden Privatanteils, welcher von der Vorinstanz im Veranlagungs- und Einspracheverfahren ermessensweise auf 50 % festgesetzt wurde.