Die Festsetzung des Privatanteils ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 27. Mai 1999, in: StE 2000 DBG B 22.3 Nr. 70). Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihren Ausführungen im Einspracheentscheid die ermessensweise Festsetzung des Privatanteils auf 50 % unter formelle Aspeken genügend begründet hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Ob die Begründung materiell richtig ist, ist nachfolgend zu prüfen.