7.3. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, dass der Rekurrent im Jahr 2022 mit einem Durchschnittspensum von 54.5 % tätig gewesen sei. Weiter nahm die Vorinstanz an, dass der Rekurrent für den privaten Gebrauch die neuesten vorhandenen Geräte verwendet habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent den geschäftlichen Laptop heruntergefahren habe und für den privaten Gebrauch statt des neuen Laptops mit dem grossen Bildschirm den 10 Jahre alten Laptop verwendet habe. Somit sei eine private Nutzung ohne Weiteres gegeben. -8-