6.2. Das Gemeindesteueramt Q._____ hält in seiner Vernehmlassung fest, es werde nicht bestritten, dass der Rekurrent für die Ausübung seiner Tätigkeit einen eigenen Laptop und eine IT-Infrastruktur zu Hause benötigt habe. Jedoch führe dies nicht dazu, dass die gesamten Kosten abziehbar seien. Es sei aufgrund der privaten Nutzung, welche nicht bestritten werde, ein Privatanteil auszuscheiden. Dieser sei mangels Kenntnis der effektiven Nutzung nach Ermessen festzusetzen. Dabei sei ein Privatanteil von 50 % bei einem Mitarbeitenden mit einem Beschäftigungsgrad von rund 55 % angemessen.