Da der ältere Laptop von anderen Familienmitgliedern genutzt werde, hätte er diesen gar nicht für seine Berufsausübung nutzen können. Die Frage, ob ein für die Arbeit angeschafftes Gerät möglicherweise auch privat genutzt werde, sei irrelevant und dürfe entsprechend nicht als Begründung zur Minderung der Anrechenbarkeit der Berufsauslagen führen.