Weiter wird ausgeführt, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid nicht begründet habe, weshalb die Ausgaben des Rekurrenten für IT-Geräte nicht als Berufsauslagen zuzulassen seien. Aus dem Einspracheentscheid gehe nicht hervor, auf welche Grundlage die Vorinstanz ihre Entscheidung gestützt habe. Es tue nichts zur Sache, ob der Rekurrent seinen Arbeitslaptop ausschliesslich für Arbeitszwecke oder auch privat verwende. Tatsache sei, dass der Rekurrent sich zur Ausübung seines Berufes einen zusätzlichen Laptop anschaffen musste. Da der ältere Laptop von anderen Familienmitgliedern genutzt werde, hätte er diesen gar nicht für seine Berufsausübung nutzen können.