Mit Verweis auf die Ziffer 72 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. Rentenbescheinigung (nachfolgend: Wegleitung Lohnausweis) halten die Rekurrenten fest, die private Nutzung von Arbeitswerkzeugen, zu denen auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Computer zähle, gelte nicht als geldwerter Vorteil und stelle daher keine zu deklarierende Leistung dar. Analog zur Handhabung des privaten Gebrauchs von Arbeitsgeräten seien Entschädigungszahlungen der Arbeitgeber für Arbeitsgeräte zu betrachten, denn die Entschädigung repräsentiere das Arbeitsgerät.