anzunehmen, dass diese langjährige Praxis seine Richtigkeit habe. Weiter seien geringfügige Naturalleistungen des Arbeitgebers nicht deklarationspflichtig. Dazu zähle auch die private Nutzung von Arbeitswerkzeugen. Mit Verweis auf die Ziffer 72 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. Rentenbescheinigung (nachfolgend: Wegleitung Lohnausweis) halten die Rekurrenten fest, die private Nutzung von Arbeitswerkzeugen, zu denen auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Computer zähle, gelte nicht als geldwerter Vorteil und stelle daher keine zu deklarierende Leistung dar.