5.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid aus, es sei vorab anzunehmen, dass für den privaten Gebrauch von IT-Mitteln die neusten vorhandenen Geräte verwendet würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent den geschäftlichen Laptop jeweils heruntergefahren habe, um für den privaten Gebrauch statt dem neuen Laptop mit dem grossen Bildschirm den 10 Jahre alten Laptop zu verwenden. Zudem habe der Rekurrent nach eigenen Angaben die IT-Mittel für G._____ genutzt. Somit sei eine private Nutzung ohne Weiteres gegeben. Weiter sei die BYOD-Ent- schädigung nicht als Einkommen deklariert worden.