5. 5.1. Mit Einsprache machten die Rekurrenten geltend, bereits im Einspracheentscheid 2021 sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Rekurrent den im Jahr 2021 neu erworbenen Laptop zu 50 % privat genutzt habe. Der Laptop sei einzig für sein Studium und für die Berufsausübung genutzt worden. Für die private Nutzung habe ein alter Laptop zur Verfügung gestanden. Weiter wurde ausgeführt, dass die Arbeitgeber des Rekurrenten den Mitarbeitenden keine Arbeitsgeräte zur Ausführung ihres Berufsauftrages zur Verfügung stellten. Auch für den Betrieb der EDV-Geräte und für deren Wartung seien die Mitarbeitenden selbst verantwortlich.