4.2. Die Steuerkommission Q._____ liess mit Veranlagungsverfügung vom 20. Februar 2024 lediglich CHF 1'961.00 als effektive Berufskosten des Rekurrenten zum Abzug zu. In der Abweichungsbegründung wurde unter anderem dazu festgehalten, dass bei den geltend gemachten IT-Kosten gemäss Einspracheentscheid 2021 ein 50 % Privatanteil berücksichtigt worden sei. -5-