2. Der Einspracheentscheid vom 30. April 2024 betrifft ausschliesslich die Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Künftige Steuerperioden sind nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides. Daran ändert auch nichts, wenn die Vorinstanz im Einspracheentscheid festhält, dass künftig die Beiträge der Arbeitgeber als Einkommen zu deklarieren seien. Die Steuerbehörde ist berechtigt und verpflichtet, die massgeblichen Verhältnisse bei jeder Veranlagung neu zu beurteilen. Soweit sich der Rekurs auf künftige Steuerperioden bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden.