1. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 107'000.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden unter anderem für A._____ nur effektive Berufskosten von CHF 1'961.00 als Berufsauslagen zum Abzug zugelassen.