Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2024.66 P 96 Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Präsident Heuscher Richter Elmiger Richter Senn Gerichtsschreiberin Schaffner Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 30. April 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2022 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 107'000.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden unter anderem für A._____ nur effektive Berufskosten von CHF 1'961.00 als Berufsauslagen zum Abzug zuge- lassen. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2024 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 16. März 2024 Einsprache. Sie beantragten unter anderem, die mit Steuererklärung geltend gemachten effektiven Berufskosten für A._____ für IT, Fachliteratur und Arbeitszimmer von CHF 3'139.00 seien vollständig als Berufsauslagen zum Abzug zuzulassen. 3. Mit Entscheid vom 30. April 2024 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut. Das steuerbare und satzbestimmende Einkom- men wurde von CHF 107'075.00 um CHF 265.00 (behinderungsbedingte Kosten für F._____) auf CHF 106'810.00, gerundet CHF 106'800.00, re- duziert. In Bezug auf die geltend gemachten effektiven Berufskosen für A._____ wurde die Einsprache abgewiesen. 4. Den Einspracheentscheid vom 30. April 2024 (Zustellung nicht bekannt; versandt am 22. Mai 2024) haben A._____ und B._____ mit Rekurs vom 16. Juni 2024 (Postaufgabe am 21. Juni 2024) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen folgende Anträge: "Antrag 1: Der Einsprache-Entscheid der Steuerkommission fordert auf Seite 2 des Schreibens: 'Weiter wurde die BYOD-Entschädigung nicht als Einkommen besteuert. Von den total CHF 616.79 IT-Kosten wird demnach ein Privatanteil von 50 % als sehr grosszügig betrachtet. In Zu- kunft sind Beiträge der Arbeitgeber jedoch als Einkommen zu deklarieren.' -3- Ich beantrage, dass diese Beiträge des Arbeitgebers für die Anschaf- fung von IT-Arbeitsgeräten (Laptop, Peripheriegeräte etc.) auch weiter- hin nicht als Einkommen zu deklarieren sind. (…) Antrag 2: Meine Ausgaben als [...] für IT-Arbeitsgeräte (Laptop und Peripheriegeräte (Bildschirm, externe Backup-Festplatten, externes DVD-Laufwerk, Software, etc)) sollen abzüglich der von [...] jährlich geleisteten Entschädigungen steuerlich vollumfänglich zu 100% als Berufsauslagen bzw. effektive Berufskosten angerechnet werden können. Die Frage, ob ein Arbeitsgerät wie ein Laptop auch privat genutzt wird, ist entsprechend als irrelevant zu betrachten." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt beantra- gen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ und B._____ haben eine Replik eingereicht. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) sowie die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Der Einspracheentscheid vom 30. April 2024 betrifft ausschliesslich die Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Künftige Steuerperioden sind nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides. Daran ändert auch nichts, wenn die Vorinstanz im Einspracheentscheid festhält, dass künftig die Beiträge der Arbeitgeber als Einkommen zu deklarieren seien. Die Steuerbehörde ist berechtigt und verpflichtet, die massgeblichen Ver- hältnisse bei jeder Veranlagung neu zu beurteilen. Soweit sich der Rekurs auf künftige Steuerperioden bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden. 3. Der Rekurrent ging im Jahr 2022 zwei verschiedenen unselbständigen Er- werbstätigkeiten nach. Vom 1. Januar 2022 bis 3. April 2022 war er am C._____ als [...] mit einem Pensum von 68 % und vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 an der D._____ als [...] mit einem Pensum von 59 % tätig. Die Rekurrentin arbeitete im Jahr 2022 als [...] an der E._____ mit einem Pensum von 100 %. 4. 4.1. Die Rekurrenten machten mit Steuererklärung folgende effektive Berufs- auslagen des Rekurrenten geltend: "Ausgaben IT 616.79 Ausgaben Bücher 458.93 Arbeitszimmer (1/2 von 3437.-) 1718.50 Nebenkosten Arbeitszimmer (CHF 30/m2/Jahr) 345 3139.22" 4.2. Die Steuerkommission Q._____ liess mit Veranlagungsverfügung vom 20. Februar 2024 lediglich CHF 1'961.00 als effektive Berufskosten des Re- kurrenten zum Abzug zu. In der Abweichungsbegründung wurde unter an- derem dazu festgehalten, dass bei den geltend gemachten IT-Kosten ge- mäss Einspracheentscheid 2021 ein 50 % Privatanteil berücksichtigt wor- den sei. -5- 5. 5.1. Mit Einsprache machten die Rekurrenten geltend, bereits im Einsprache- entscheid 2021 sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Rekurrent den im Jahr 2021 neu erworbenen Laptop zu 50 % privat genutzt habe. Der Laptop sei einzig für sein Studium und für die Be- rufsausübung genutzt worden. Für die private Nutzung habe ein alter Lap- top zur Verfügung gestanden. Weiter wurde ausgeführt, dass die Arbeit- geber des Rekurrenten den Mitarbeitenden keine Arbeitsgeräte zur Ausfüh- rung ihres Berufsauftrages zur Verfügung stellten. Auch für den Betrieb der EDV-Geräte und für deren Wartung seien die Mitarbeitenden selbst verant- wortlich. Sämtliche in der Steuererklärung aufgelisteten IT-Hilfsmittel seien nur für den beruflichen Gebrauch verwendet worden. Das externe DVD-Laufwerk benötige der Rekurrent für Präsentationen. Sein Laptop sei nicht mit einem DVD-Laufwerk ausgestattet. Den externen Bildschirm (24 Zoll) benötige er für seine Vorbereitungen zu Hause. Sein privater Laptop sei nur mit einem 13 Zoll Bildschirm ausgestattet. Die Arbeit mit einem grösseren Bildschirm sei bedeutend entspannter. Die externe Festplatte werde ausschliesslich für tägliche Backups des geschäftlichen Laptops verwendet. Software diene der Wartung des Computers sowie einem zweiten Sicherheitsbackup. 5.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid aus, es sei vorab an- zunehmen, dass für den privaten Gebrauch von IT-Mitteln die neusten vor- handenen Geräte verwendet würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent den geschäftlichen Laptop jeweils heruntergefahren habe, um für den privaten Gebrauch statt dem neuen Laptop mit dem grossen Bildschirm den 10 Jahre alten Laptop zu verwenden. Zudem habe der Re- kurrent nach eigenen Angaben die IT-Mittel für G._____ genutzt. Somit sei eine private Nutzung ohne Weiteres gegeben. Weiter sei die BYOD-Ent- schädigung nicht als Einkommen deklariert worden. Ein Privatanteil von 50 % der IT-Kosten von CHF 616.79 werde demnach als sehr grosszügig erachtet. In Zukunft seien jedoch die Beiträge der Arbeitsgeberin als Ein- kommen zu deklarieren. 6. 6.1. Mit Rekurs machen die Rekurrenten geltend, dass die Beiträge des Arbeit- gebers für die Anschaffung von IT-Arbeitsgeräten auch weiterhin nicht als Einkommen zu deklarieren seien. Auf den ausgestellten Lohnausweisen seien die Entschädigungen für den Laptop bzw. für die IT-Arbeitsgeräte nicht als Einkommen ausgewiesen, sondern lediglich auf Seite 2 des Lohnausweises unter Punkt 15 als Bemerkung aufgelistet. Es sei daher -6- anzunehmen, dass diese langjährige Praxis seine Richtigkeit habe. Weiter seien geringfügige Naturalleistungen des Arbeitgebers nicht deklarationspflichtig. Dazu zähle auch die private Nutzung von Arbeitswerkzeugen. Mit Verweis auf die Ziffer 72 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. Rentenbescheinigung (nachfolgend: Wegleitung Lohnausweis) halten die Rekurrenten fest, die private Nutzung von Arbeitswerkzeugen, zu denen auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Computer zähle, gelte nicht als geldwerter Vorteil und stelle daher keine zu deklarierende Leistung dar. Analog zur Handhabung des privaten Gebrauchs von Arbeitsgeräten seien Entschädigungszahlungen der Arbeitgeber für Arbeitsgeräte zu betrachten, denn die Entschädigung repräsentiere das Arbeitsgerät. Weiter wird ausgeführt, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid nicht begründet habe, weshalb die Ausgaben des Rekurrenten für IT-Geräte nicht als Berufsauslagen zuzulassen seien. Aus dem Einspracheentscheid gehe nicht hervor, auf welche Grundlage die Vorinstanz ihre Entscheidung gestützt habe. Es tue nichts zur Sache, ob der Rekurrent seinen Arbeits- laptop ausschliesslich für Arbeitszwecke oder auch privat verwende. Tat- sache sei, dass der Rekurrent sich zur Ausübung seines Berufes einen zu- sätzlichen Laptop anschaffen musste. Da der ältere Laptop von anderen Familienmitgliedern genutzt werde, hätte er diesen gar nicht für seine Be- rufsausübung nutzen können. Die Frage, ob ein für die Arbeit angeschaff- tes Gerät möglicherweise auch privat genutzt werde, sei irrelevant und dürfe entsprechend nicht als Begründung zur Minderung der Anrechenbar- keit der Berufsauslagen führen. 6.2. Das Gemeindesteueramt Q._____ hält in seiner Vernehmlassung fest, es werde nicht bestritten, dass der Rekurrent für die Ausübung seiner Tätigkeit einen eigenen Laptop und eine IT-Infrastruktur zu Hause benötigt habe. Jedoch führe dies nicht dazu, dass die gesamten Kosten abziehbar seien. Es sei aufgrund der privaten Nutzung, welche nicht bestritten werde, ein Privatanteil auszuscheiden. Dieser sei mangels Kenntnis der effektiven Nutzung nach Ermessen festzusetzen. Dabei sei ein Privatanteil von 50 % bei einem Mitarbeitenden mit einem Beschäftigungsgrad von rund 55 % angemessen. 6.3. Die Rekurrenten weisen mit der Replik darauf hin, das Gemeindesteueramt Q._____ lasse ausser Acht, dass es mit Smartphones oder Tablets für die private Nutzung und den täglichen Bedarf (E-Mails, SMS, Chats, Social Media, digitales Zeitungsabo, Spotify, etc.) weitaus geeignetere und kom- fortablere Geräte als einen Computer gebe. Der Rekurrent sei froh darüber, wenn er nach einem langen Arbeitstag seinen Laptop, welchen er täglich 5 bis 7 Stunden für seine Berufsausübung nutze, auf die Seite legen könne. -7- Die ermessensweise Festlegung des Privatanteils von 50 % sei daher völlig überzogen. 7. 7.1. Die Rekurrenten machen mit Rekurs unter anderem geltend, dass die Vor- instanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie im Einspracheent- scheid nicht begründet habe, weshalb die Ausgaben des Rekurrenten für IT-Geräte nicht als Berufsauslagen zuzulassen seien. 7.2. Bei Einspracheentscheiden sind die Anforderungen an eine Begründung höher gesetzt als bei Veranlagungsverfügungen. Der Einspracheentscheid ist gemäss § 195 Abs. 3 StG schriftlich zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass jedenfalls die bundesrechtlichen Minimalan- forderungen, wie sie aus Art. 29 Abs. 2 BV ("Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör") abgeleitet werden, Beachtung finden. Die tatsäch- lichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen, welche die Ein- sprachebehörde dem Entscheid zu Grunde gelegt hat, müssen nachvollzo- gen werden können. Die Begründung hat zudem eine Beurteilung der Be- weismittel zu enthalten. Weiter hat die Einsprachebehörde zu den Anträgen der steuerpflichtigen Person so Stellung zu nehmen, dass ersichtlich wird, wieweit ihnen entsprochen wird. Sie muss sich jedoch nicht mit jedem Vor- bringen der steuerpflichtigen Person auseinandersetzen und jedes ein- zelne Argument ausdrücklich widerlegen. Sie darf sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Als Minimalerfordernis verbleibt aber stets, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen anhand der Begründung über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ablegen können. Dieses Minimalerfordernis wird verletzt, wenn sich die Steuerbe- hörde im Einspracheentscheid mit mehreren Begehren und mit Beweismit- teln, welche die steuerpflichtige Person angerufen hat, überhaupt nicht aus- einandersetzt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Dezember 2012 [2C_843/ 2012]; Bundesgerichtsurteil vom 3. Mai 2005 [1P.115/2005], mit Verweis auf BGE 126 I 97; VGE vom 1. Dezember 2008 [WBE.2007.154]; Kommen- tar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 175 StG N 31, § 195 StG N 9, mit Hinweisen). 7.3. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, dass der Rekurrent im Jahr 2022 mit einem Durchschnittspensum von 54.5 % tätig gewesen sei. Weiter nahm die Vorinstanz an, dass der Rekurrent für den privaten Gebrauch die neuesten vorhandenen Geräte verwendet habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent den geschäftlichen Laptop herun- tergefahren habe und für den privaten Gebrauch statt des neuen Laptops mit dem grossen Bildschirm den 10 Jahre alten Laptop verwendet habe. Somit sei eine private Nutzung ohne Weiteres gegeben. -8- Die Festsetzung des Privatanteils ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 27. Mai 1999, in: StE 2000 DBG B 22.3 Nr. 70). Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihren Ausführungen im Ein- spracheentscheid die ermessensweise Festsetzung des Privatanteils auf 50 % unter formelle Aspeken genügend begründet hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Ob die Begründung materiell richtig ist, ist nachfolgend zu prüfen. 8. 8.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent die IT-Kosten (Bildschirm, Festplatte, DVD-Brenner und Software) in Abzug bringen kann. Strittig ist hingegen die Höhe des auszuscheidenden Privatanteils, welcher von der Vorinstanz im Veranlagungs- und Einspracheverfahren ermessensweise auf 50 % festgesetzt wurde. 8.2. 8.2.1. § 35 StG regelt die abziehbaren Berufskosten bei unselbständiger Erwerbs- tätigkeit. Aufgrund der Systematik in § 35 Abs. 1 StG können nur jene Kos- ten als Berufsauslagen in Abzug gebracht werden, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind; d.h. diejenigen Auslagen, deren Vermeidung der Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist bzw. diejenigen Vermögensab- gänge (Auslagen oder Kosten), die wesentlich durch die Erzielung von Ein- kommen verursacht bzw. veranlasst sind. Als berufsnotwendig erscheint dabei nicht jede Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeits- verhältnis hat. Die Kosten müssen vielmehr wesentlich durch ein beruflich begründetes oder Erwerbszwecken dienendes Handeln verursacht oder bewirkt werden. Es ist ein direkter Zusammenhang mit der konkreten Be- rufsausübung erforderlich, an den nach Auffassung des Verwaltungsge- richtes strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. AGVE 1987 S. 373, mit Hinweisen). Dabei ist der Begriff der Notwendigkeit oder Erforderlichkeit in einem weiten Sinne zu verstehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt weder, dass der Pflichtige das Erwerbseinkommen ohne die strei- tige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können, noch, dass eine recht- liche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Aufwendungen besteht. Vielmehr genügt es, wenn die Aufwendungen nach wirtschaftlichem Er- messen als zur Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden können und die Vermeidung der Steuerpflichtigen nicht zumutbar war. Beim Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind die Gewinnungskosten vor al- lem von den Lebenshaltungskosten abzugrenzen, also von den Aufwen- dungen, die nicht der Einkommenserzielung, sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung dar- -9- stellen (vgl. BGE 124 II 29; Bundesgerichtsurteil vom 12. Mai 2003 [2P.254/2002], in: StE 2003 B 22.3 Nr. 76). 8.2.2. Als Berufskosten werden u.a. "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" abgezogen (§ 35 Abs. 1 lit. c StG). Dazu gehören z.B. Auslagen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, ein privates Arbeitszim- mer und Berufskleider (§ 12 StGV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Ver- ordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbs- tätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 [BkV]). 8.2.3. Die steuerpflichtige Person kann als Berufskosten entweder den Pauscha- labzug (§ 12 StGV in Verbindung mit dem Anhang zur BkV) oder die nach- gewiesenen höheren Kosten in Abzug bringen (§ 35 Abs. 2 StG). 8.3. 8.3.1. Nach aller Erfahrung werden privat erworbene EDV-Anlagen kaum je aus- schliesslich zu beruflichen Zwecken genutzt. Eine private Mitbenützung bil- det die Regel. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich ohne weiteres, prak- tisch immer einen Privatanteil auszuscheiden, es sei denn, es könne ganz strikte nachgewiesen werden, dass der private Computer nur für berufliche Tätigkeiten eingesetzt wird (vgl. AGVE 1993 S. 443). Die Bemessung des Privatanteils ist eine Ermessensfrage. Der Privatanteil für EDV-Anlagen wird von den Steuerjustizbehörden üblicherweise auf 25 % bis 75 % fest- gesetzt (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 35 StG N 17). 8.3.2. Die Vorinstanz stützt den ausgeschiedenen Privatanteil von 50 % auf die Tatsache, dass der Rekurrent im Jahr 2022 mit einem reduzierten Durch- schnittspensum von 55 % tätig war. Es ist zwar der Vorinstanz zuzustim- men, dass ein tieferes Arbeitspensum einen höheren Privatanteil impliziert. Vorliegend sind jedoch die Ausführungen der Rekurrenten, wonach der Re- kurrent als Neueinsteiger in den [...] wesentlich über seinem formellen Pensum tätig gewesen sei, glaubhaft. Insofern vermag vorliegend alleine das Teilzeitpensum des Rekurrenten einen Privatanteil von 50 % nicht zu begründen. Es ist ebenfalls glaubhaft, dass der Rekurrent die IT- Infrastruktur hauptsächlich für berufliche Zwecke genutzt hat. Somit ist vor- liegend ein gegenüber dem "Normalfall" reduzierter Privatanteil von 25 % anzunehmen. Der auszuscheidende Privatanteil für die IT-Kosten ist somit von 50 % auf 25 % zu reduzieren. - 10 - 8.3.3. Die abzugsfähigen Berufsauslagen für die IT-Infrastruktur des Rekurrenten betragen somit CHF 462.60, gerundet CHF 463.00 (75 % von CHF 616.79 [...]). 8.4. Insgesamt betragen die nachgewiesenen effektiven übrigen Berufskosten rund CHF 2'116.00 (CHF 1'653.20 [unbestrittener Anteil] + CHF 462.60). Da die effektiven Berufskosten über dem Pauschalabzug von CHF 2'000.00 liegen, sind diese höhere Kosten zu gewähren. Der Rekurs ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 9. Im Ergebnis erweist sich der Rekurs als teilweise begründet, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekurs ist daher teilweise gutzuheissen. Das steuer- bare Einkommen reduziert sich von CHF 106'810.00 um CHF 154.20, ge- rundet CHF 155.00 (CHF 616.80 [geltend gemachte IT-Kosten] – CHF 462.60 [Privatanteil von 75 % der IT-Kosten im Rekursverfahren]) auf CHF 106'655.00, gerundet CHF 106'600.00. 10. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten gemessen an ihren Anträgen zu 50 %. Sie haben daher 50 % der Kosten des Rekursver- fahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 11 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden das steuerbare und satz- bestimmende Einkommen auf CHF 106'600.00 festgesetzt, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 130.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 630.00, zu 50 % mit CHF 315.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 12 - Aarau, 24. Juli 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Schaffner