Der Verzicht der Vorinstanz auf eine Aufrechnung der Pauschalspesen von CHF 2'200.00 wirkt sich trotz nicht gewährtem Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von CHF 1'095.00 somit zugunsten der Rekurrenten aus. Das Spezialverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, in den Ermessensbereich der Vorinstanz einzugreifen und eine Änderung zu Ungunsten der Rekurrenten vorzunehmen. 9. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.