Korrekterweise wären die Pauschalspesen deshalb vollumfänglich zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen. Im Gegenzug wäre hingegen der volle Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (73 Arbeitstage) in der Höhe von CHF 1’095.00 zu gewähren (vgl. SGE vom 25. Mai 2022 [3-RV.2020.188]). Das steuerbare Einkommen würde sich somit um CHF 1'105.00 (CHF 2'200.00 - CHF 1'095.00) von CHF 146'634.00 auf CHF 147'739.00 erhöhen. Der Verzicht der Vorinstanz auf eine Aufrechnung der Pauschalspesen von CHF 2'200.00 wirkt sich trotz nicht gewährtem Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von CHF 1'095.00 somit zugunsten der Rekurrenten aus.