Bezüglich der ausgerichteten Pauschalspesen gibt es keine "Vorerfahrung" in dem Sinne, dass der Rekurrent bereits in früheren Steuerperioden Pauschalspesen bezogen oder die Spesenhöhe gar über einen repräsentativen Zeitraum genau belegt hätte. Es ist daher nicht ersichtlich, ob den Pauschalspesen in der Gesamthöhe von CHF 2'200.00 tatsächliche Ausgaben gegenüberstehen.