Mit Bezug auf die Pauschalspesen sei festzuhalten, dass diese zwar nicht in einem genehmigten Spesenreglement enthalten seien. Die vom Arbeitgeber des Rekurrenten ausgerichteten Pauschalspesen entsprächen aber den Vorgaben der SSK und würden bei einer entsprechenden Anfrage vom Sitzkanton S._____ ohne weiteres genehmigt. Die dem Rekurrenten ausgerichteten Pauschalspesen hätten 5 % des Bruttolohns nicht überstiegen. Der Rekurrent habe vorliegend im Jahr 2022 Pauschalspesen von CHF 2'200.00 (CHF 550.00 pro Monat) erhalten. Sein Bruttolohn habe CHF 64'000.00 betragen. Die Pauschalspesen hätten sich somit lediglich auf rund 3.4 % belaufen.