Die Besteuerung eines Teils der Pauschalspesen als Einkommen stelle aber eine steuerbegründende Tatsache dar, für welche die Vorinstanz beweisbelastet sei. Es gehe vorliegend nicht an, eine Verrechnung der beabsichtigen Aufrechnung eines Teils der Pauschalspesen als steuerbares Einkommen mit dem Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung vorzunehmen und damit die Beweislastverteilung zu Lasten des Rekurrenten zu ändern. Berufskosten gemäss § 35 Abs. 1 StG seien grundsätzlich nicht mit Spesenüberschüssen zu verrechnen, ausser mit den Spesen würden ausdrücklich Berufskosten ersetzt.